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VGH Bayern, 22.10.2010 - 3 ZB 10.1675 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erstattung der Fahrtkosten zur Durchführung einer Untersuchung und Behandlung in einer nicht wohnortnah gelegenen Unfallklinik (Anspruch verneint) Beamtenrecht; Heilverfahren nach Dienstunfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 72.63
Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2010 - 3 ZB 10.1675
Allgemein kann gesagt werden, dass Beförderungskosten, die unter den Voraussetzungen der Nr. 9 Satz 1 Buchst. a) bis e) BhV dem Grund nach beihilfefähig sind, in dem Umfang notwendig und angemessen sind, der erforderlich ist, um den Erkrankten zum nächstgelegenen Ort zu bringen, an dem von der medizinischen Seite her gesehen eine ordnungsgemäße auf Heilung abgestellte Krankenbehandlung möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 Az. VIII C 72/63, ZBR 1964, 221 f.). - BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80
Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer …
Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2010 - 3 ZB 10.1675
Für die Frage, zu welcher Sachaufklärung das Gericht verfahrensrechtlich verpflichtet war, kommt es darauf an, welche Umstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts, die es seinem Urteil zugrunde gelegt hat, für die Entscheidung erheblich waren (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluss vom 20.2.1989 Az. 2 B 13.89, ZBR 1989, 370; vom 27.5.1982 Az. 2 C 50.80, NJW 1983, 187, jeweils m.w.N.). - BVerwG, 20.02.1989 - 2 B 13.89
Beamtenrecht - Dienstunfallfürsorge - Ärztliche Behandlung - Reisekosten - …
Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2010 - 3 ZB 10.1675
Für die Frage, zu welcher Sachaufklärung das Gericht verfahrensrechtlich verpflichtet war, kommt es darauf an, welche Umstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts, die es seinem Urteil zugrunde gelegt hat, für die Entscheidung erheblich waren (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluss vom 20.2.1989 Az. 2 B 13.89, ZBR 1989, 370; vom 27.5.1982 Az. 2 C 50.80, NJW 1983, 187, jeweils m.w.N.).